Was kosten die Anwälte?
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Kosten, Rechtschutzversicherung: Fragen und Antworten

Was kosten die Anwälte?

Wir wissen, dass einige Mandanten befürchten, sich einen Anwalt nicht leisten zu können. Deshalb stellen sie sich häufig auch die Frage: „Brauche ich überhaupt einen Anwalt?“

Scheuen Sie sich aus diesen Gründen bitte nicht davor, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir werden Ihnen zunächst gern

  • kurz erläutern, welche Kosten auf Sie zukommen können

und

  • Sie von Anfang an darüber informieren, ob sich die Beauftragung eines Anwalts lohnt.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Ersteinschätzung der Kosten keine Beratung ersetzen kann, sondern Ihnen nur ermöglichen soll, sich schnell darüber zu informieren, ob es sinnvoll ist, zum Anwalt zu gehen.

Grundsätzlich gilt bei unserer Vergütung Folgendes:

Unsere Vergütungen hängen von dem jeweiligen Fall ab. Dabei erfolgt eine Abrechnung entweder aufgrund einer individuellen schriftlichen Vergütungsvereinbarung, die wir vorher mit Ihnen treffen oder auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Nach § 49b BRAO ist es nicht zulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.

Grundsätzlich sind Sie als unser/e Auftraggeber/in dazu verpflichtet, unsere Vergütung selbst auszugleichen. Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, helfen wir Ihnen gern bei der Frage Ihres Versicherungsumfangs.

Sie können sich bei uns gern telefonisch über die für Sie entstehenden Kosten informieren: 0511 - 515 668 - 0



Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Beratung oder Erstellung eines Gutachtens und Mediation

Gem. § 34 RVG ist das Honorar in diesen Bereichen frei zu vereinbaren. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro netto; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro netto.

Bei der außergerichtlichen Beratung vereinbaren wir mit Ihnen eine Vergütung, die individuell auf Ihren Fall zugeschnitten ist.

Dabei berücksichtigen wir Ihre wirtschaftlichen Belange sowie den bei uns anfallenden Aufwand und unser Haftungsrisiko.

Außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber Dritten

Soweit wir für Sie nach außen gegenüber anderen Personen auftreten (schriftlich, per E-Mail, mündlich oder telefonisch), regeln sich die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach dem RVG.

Das bedeutet, dass in Abhängigkeit von der Höhe Ihrer Forderung bzw. Ihres Interesses – sprich dem Streitwert - eine Gebühr nach der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungstabelle anfällt.

Sehen Sie hier unsere Berechnungsbeispiele dazu ...

Bei der außergerichtlichen Vertretung können eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 Gebühren aus dem Streitwert) sowie eine Einigungsgebühr (1,5 aus dem Streitwert) anfallen

Hier ist es uns jedoch möglich, mit Ihnen eine individuelle Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Gerichtliche Interessenwahrnehmung (Prozessvertretung)

Für die gerichtliche Vertretung durch den Anwalt fallen in der Regel eine Verfahrensgebühr (1,3 Gebühren aus dem Streitwert) sowie eine Terminsgebühr (1,2 Gebühren aus dem Streitwert) an.

Kommt es zu einem Vergleichsabschluss oder anderen Einigung, fällt zudem eine Einigungsgebühr (1,0 aus dem Streitwert) an.

Hier finden Sie Berechnungsbeispiele dazu ...

Eine darunterliegende Vergütungsvereinbarung ist uns nicht möglich, da das Gesetz dies verbietet.